Forschungsgruppe Kursächsische Postmeilensäulen e.V.

Satzung der Forschungsgruppe § 4 bis § 8

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen.
Die Mitgliedschaft bedingt die Bestätigung durch den Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Geschäftsjahresende erfolgen.
b) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen der FG in grober Weise zuwiderhandelt und insbesondere gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
c) durch Tod einer natürlichen Person oder Liquidation einer juristischen Person.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Territorialbereiche

(1) Die Arbeit der Forschungsgruppe erstreckt sich auf das Territorium, wo sich die Kursächsischen
Postmeilensäulen, Königlich-sächsischen Meilensteine, sächsische Chaussee- und Straßenunterhaltungssteine sowie Wegweisersäulen und -steine befinden.
(2) Zur besseren Organisation ihrer Arbeit bedient sich die Forschungsgruppe sogenannter Bereichsbeauftragter, die in einem oder mehreren Landkreisen und Städten die Aufgaben der Forschungsgruppe wahrnehmen und dabei vom Vorstand betreut werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Forschungsgruppe besitzen folgende Rechte:
- Selbständige Arbeit im Sinne der diesbezüglichen Richtlinien des Vereins in den jeweils übernommenen Tätigkeitsbereichen
- Wahrung enger Kontakte mit den örtlichen Institutionen durch Hinweise und Kritik bei mangelhaften Aktivitäten in der Denkmalpflege der unter § 2 genannten Objekte
- Nutzung des Vereinsarchivs und sonstiger Vereinseinrichtungen
- Kostenloser Bezug des Informationsmaterials der Forschungsgruppe
(2) Die Mitglieder besitzen folgende Pflichten:
- Anerkennung und Einhaltung der Satzung sowie der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
- Unterstützung der örtlichen Institutionen bei der Restaurierung als Vertreter der Forschungsgruppe unter Einhaltung der vom Vorstand beschlossenen Ordnungen, Richtlinien und Arbeitsanweisungen
- Übergabe von Forschungsergebnissen an den Archivar der Forschungsgruppe
- Wahrung des Ansehens und der Würde des Vereines
- Bezahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrages gemäß der vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

(1) An natürliche Personen, die sich um die Arbeit der Forschungsgruppe und den Denkmalschutz verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Sie müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand umfasst den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzer. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand kann zur Erfüllung spezifischer Aufgaben weitere Mitglieder zeitlich befristet in den Vorstand kooptieren. Diese scheiden bei Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes aus oder werden der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder vom Schatzmeister, einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
(5) Zur Erfüllung der Aufgabenstellung der Forschungsgruppe hat der Vorstand folgende Rechte:
- Der Vorstand fällt Entscheidungen, die der Erfüllung der Zielstellung der Forschungsgruppe dienen.
- Der Vorstand erarbeitet und beschließt Ordnungen, Richtlinien und Arbeitsanweisungen zur Lösung bestimmter Arbeitskomplexe.
- Der Vorstand beruft außerordentliche Mitgliederversammlungen ein.
(6) Der Vorstand hat folgende Pflichten:
- Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
- Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig
- Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich nach Beschluss des Vorstandes unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit Ablauf des 3. auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Kalendertages. Die Einladung wird jedem Mitglied schriftlich durch einfachen Brief zugestellt. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Durchführung der Mitgliederversammlung setzt bei ordnungsgemäßer Ladung die Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern zur Beschlussfähigkeit voraus. Jedes volljährige Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben eine Stimme, wenn es zum Zeitpunkt der Versammlung rechtsfähig und Vereinsmitglied ist sowie den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr entrichtet hat. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Änderung und/oder Ergänzung der vom Vorstand vorgelegten Tagesordnung und Annahme von Beschlussanträgen
b) Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichtes, des Kassenberichts und des Berichtes der Revisionskommission
c) Entlastung des Vorstands
d) Genehmigung des Arbeitsplanes für das kommende Geschäftsjahr
e) Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
f) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen
h) Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
i) Beschluss über die Vereinsauflösung
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder vom Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Bestätigung der Änderung der Vereinssatzung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Vierteln und bei Auflösung des Vereines von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege durchgeführt werden. Dazu werden die zu fassenden Beschlüsse den Mitgliedern mit einer Überlegungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich durch einfachen Brief mitgeteilt. Spätestens sieben Tage nach Ablauf der Überlegungsfrist müssen die schriftlichen Stimmen durch einfachen Brief beim Vorstand eingegangen sein, der sie in Gegenwart von Zeugen zählt. Die Beschlüsse werden, soweit keine andere Mehrheit durch diese Satzung vorgegeben ist, auch im schriftlichen Verfahren mit einfacher Mehrheit gefasst. Nichtabgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl bis zur Entscheidung zu wiederholen.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung schriftlich durch einfachen Brief jedem Mitglied bekannt zu geben.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind bei Auflösung oder Verlieren der Rechtsfähigkeit des Vereines der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Forschungsgruppe Meilensteine e.V. (www.forschungsgruppe-meilensteine.de) und wenn dieser Verein nicht mehr existiert, dann an die „Deutsche Stiftung Denkmalschutz“ (www.denkmalschutz,de) mit der Auflage des Einsatzes für Maßnahmen der Aufgabenfelder des aufgelösten Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.